Courtage
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Die Courtage, auch als Maklerprovision bekannt, ist eine Gebühr, die ein Makler für seine Vermittlungsdienste bei einem Immobiliengeschäft oder einer anderen vermittelten Transaktion erhält. Sie basiert in der Regel auf einem prozentualen Anteil des Kaufpreises oder der Miete und wird vom Käufer, Verkäufer oder manchmal auch von beiden Parteien bezahlt.
Inhaltsverzeichnis
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Rechtsgrundlage
In vielen Fällen wird die Maklercourtage auf Basis des erfolgreichen Abschlusses des Verkaufs oder der Vermietung fällig. Das bedeutet, dass die Zahlung erst dann erforderlich ist, wenn der Vertrag abgeschlossen ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Makler einen Anreiz hat, das Geschäft erfolgreich abzuschließen.
Bestellerprinzip
Das sogenannte Bestellerprinzip regelt, wer die Vergütung für die Vermittlung von Immobilien bezahlt, sodass eine ausgewogene Verteilung der Kosten zwischen Käufer und Verkäufer besteht. Traditionell wird die gesamte Provision vom Käufer getragen, was insbesondere die erfolgreiche Vermittlung von Kaufverträgen unterstützt; jedoch kann dies je von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Die übliche Maklerprovision umfasst in der Regel 3 bis 7 % des Kaufpreises sowie 19 Prozent Mehrwertsteuer und wird nur bei abgeschlossenen Geschäften als erfolgsabhängige Gebühr fällig. Zusätzlich können fortlaufende Vergütungen sowie die fortlaufende Betreuung des späteren Kaufobjekts unter bestimmten Bedingungen vereinbart werden, was die Immobilie attraktiver für potenzielle Käufer macht.
Maklervertrag
Die genauen Bedingungen der Courtage werden in einem Maklervertrag festgelegt, der zwischen dem Makler und seinen Kunden geschlossen wird. Dieser Vertrag legt nicht nur den Prozentsatz der Maklercourtage fest, sondern auch bestimmte Bedingungen, unter denen diese fällig wird, wie etwa die erfolgreiche Unterzeichnung eines Kaufvertrags oder Mietvertrags. Dazu gehören beispielsweise auch
Höhe und Zahlung
Die Höhe der Courtage variiert erheblich und kann je nach Land, Region und Art des Immobiliengeschäfts unterschiedlich sein. In einigen Ländern, wie auch in Deutschland, ist es üblich, dass der Käufer und der Verkäufer jeweils die Hälfte der Courtage tragen, während in anderen Ländern der Verkäufer allein für die Provision verantwortlich ist.
Steuerliche Aspekte
In einigen Ländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Maklerprovision steuerlich geltend zu machen, jedoch nicht in Deutschland. Die Maklerprovision gilt steuerlich als Anschaffungsnebenkosten beim Käufer bzw. als Veräußerungskosten beim Verkäufer. Dabei können die Anschaffungs- oder Veräußerungskosten nur in einem bestimmten Umfang bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. So kann zum Beispiel der Käufer die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten steuerlich geltend machen. Der Verkäufer hingegen kann bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf anfallen, wie zum Beispiel Notar- und Grundbuchkosten, als Werbungskosten beim Finanzamt angeben.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es Ausnahmen von der Courtagepflicht?
Ausnahmen gibt es, wenn der Immobilienmakler zum Beispiel vom Vermieter oder Verkäufer bereits anderweitig entlohnt wird. Auch in Fällen von privaten Verkäufen oder Vermietungen ohne Maklerbeteiligung entfällt die Courtage.
Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Courtage?
Gesetzliche Regelungen zur Maklercourtage, die die Höhe begrenzen oder bestimmte Transparenzpflichten für Immobilienmakler vorsehen, gibt es in einigen Ländern. In Deutschland ist die Courtage im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) geregelt.
Welche Vorteile bietet die Maklercourtage bei der Vermittlung von Immobilien?
Die Maklercourtage belohnt den Makler als Vermittler bei erfolgreicher Vermittlung eines Immobiliengeschäfts, indem sie ihm als Provision nach dem Verkauf zusteht. Eine reine Außenprovision kann zu einem höheren Verkaufspreis führen, da der Makler motiviert ist, den besten Preis für das spätere Kaufobjekt zu erzielen. Die Verteilung der Maklercourtage in gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer kann eine Option sein, ist aber gesetzlich nicht festgelegt.