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Möglichkeiten prüfen

Wegerecht

Glossar
| 9. November 2025
Wegerecht

Das Wegerecht spielt im deutschen Grundstücksrecht eine zentrale Rolle – vor allem dann, wenn ein Grundstück keine direkte Anbindung an eine öffentliche Straße besitzt. In solchen Fällen kann dem Eigentümer eines sogenannten herrschenden Grundstücks das Recht eingeräumt werden, ein benachbartes, dienendes Grundstück zu betreten oder zu befahren. Dieses Nutzungsrecht wird in der Regel als Geh- und Fahrrecht bezeichnet und dient dazu, den Zugang oder die Durchfahrt über das Nachbargrundstück rechtlich abzusichern.

Das Wegerecht wird häufig grundbuchlich gesichert, damit es auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. Es kann sowohl vertraglich vereinbart als auch – in seltenen Fällen – gerichtlich angeordnet werden. Dabei ist wichtig, dass die Nutzung des dienenden Grundstücks so schonend wie möglich erfolgt, um die Rechte des Eigentümers nicht unnötig einzuschränken.

Für Grundstückseigentümer kann ein eingetragenes Wegerecht sowohl Vorteile als auch Einschränkungen mit sich bringen: Während das herrschende Grundstück an Wert gewinnt, kann das dienende Grundstück durch die Belastung im Wert sinken. Deshalb sollte bei Kauf oder Verkauf eines Grundstücks stets geprüft werden, ob ein Wegerecht besteht und welche Nutzung es genau erlaubt.

Inhaltsverzeichnis

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    Rechtliche Grundlage

    Damit das Wegerecht für den Grundstückseigentümer verbindlich wird, muss es im Grundbuch in Abteilung zwei des zu überquerenden fremden Geländes, auch dienendes Grundstück genannt, eingetragen werden. Durch die Eintragung im Grundbuch als Grunddienstbarkeit wird das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers eingeschränkt, wodurch die Ausübung des Wegerechts nicht behindert werden darf. Eintragung und Löschung bedürfen der Zustimmung beider Parteien bzw. des dienenden und des herrschenden Grundstückseigentümers und erfolgen durch eine pflichtmäßige notarielle Beurkundung.

     

    Wegerechtsarten

    Wegerechte stellen spezifische Arten der Dienstbarkeit dar, durch die eine bestimmte Person oder ein Personenkreis das fremde Grundstück überqueren oder nutzen darf, um zu einem anderen Ort zu gelangen. Diese Rechte stehen mit einem Eintrag im Grundbuch und sichern die ordnungsmäßige Benutzung eines Weges über das belastete Grundstück, was insbesondere für ein hinteres Grundstück ohne eigenem Zugang zu einer öffentlichen Straße von Bedeutung ist.

     

    Öffentliches Wegerecht

    Mit der Regelung des öffentlichen Rechts erhält die Allgemeinheit oder eine bestimmte Gruppe das Recht, Wege zu nutzen, die durch das öffentliche Recht festgehalten sind. Dadurch gewährleistet es einen öffentlichen Zugang zu Wegen und Straßen, wodurch betroffene Personen mit einer ordnungsgemäßen Benutzung rechnen können. Es dient der rechtlichen Absicherung des Zugangs zu fremden Grundstücken, indem es durch einen entsprechenden Eintrag ins Grundbuch festgehalten wird, um den Weg für die öffentliche Nutzung zu definieren und den Anspruch auf Zugang klar festzulegen.

     

    Privates Wegerecht

    Das private Recht bezüglich bestimmter Wege bezieht sich auf das Recht einzelner oder bestimmter Gruppen, ein privates Grundstück zu überqueren, das in der Regel durch eine Grunddienstbarkeit bestimmt ist. Es ermöglicht, über ein fremdes Grundstück zu gehen, welches häufig mittels einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch verankert ist, um so einen direkten Zugang zum benachbarten oder herrschenden Grundstück zu schaffen. Diese Regelung findet durch eine beglaubigte Vereinbarung des jeweiligen Eigentümers und des belasteten sowie berechtigten Geländes statt, was für die rechtliche Absicherung der privaten Nutzung sorgt.

     

    Bedeutung für Grundstückseigentümer

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss die Nutzung durch Dritte akzeptieren und kann hierfür unter Umständen eine Entschädigung erhalten. Der Begünstigte erhält durch die vertragliche Vereinbarung das notwendige Zugangsrecht, um das dienende Grundstück zweckmäßig zu nutzen. Für Grundstückseigentümer stellt dieses Recht eine signifikante rechtliche und finanzielle Überlegung dar.

     

    Während der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Benutzung durch Dritte akzeptieren muss, ermöglicht ihm dies unter bestimmten Bedingungen, eine Entschädigung für die gewährte Dienstbarkeit zu fordern. Auf der anderen Seite sichert der Begünstigte durch eine schuldrechtliche Vereinbarung den erforderlichen Zugang, was für ein herrschendes Grundstück, das keinen direkten Anschluss an eine öffentliche Straße hat, von essenzieller Bedeutung sein kann. Diese entsprechende Vereinbarung sorgt für eine klare rechtliche Absicherung der Zugangsrechte und kann Konflikte zwischen den Parteien verhindern, wenn es um das benachbarte Grundstück und seine Überquerung geht.

     

    Kosten

    Bei der Beantragung einer Grunddienstbarkeit fallen in der Regel bestimmte Kosten an, die zum Beispiel die Notargebühren für die Beurkundung sowie die Kosten für das Grundbuchamt betreffen. Zusätzlich zu den Notar- und Grundbuchamtsgebühren können bei der Eintragung einer Grunddienstbarkeit auch Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und eventuelle Beratungsgebühren anfallen. Diese Kosten sind meist vom Antragsteller zu tragen, der das Wegerecht für das herrschende Grundstück beantragt, um einen rechtssicheren Zugang für die betroffenen Grundstücke zu schaffen. Dabei ist eine genaue Formulierung der Dienstbarkeit im Antrag auf Eintragung entscheidend, um zukünftige Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

     

    Planung von Bauvorhaben

    Für die Planung von neuen Bauvorhaben und Erschließung von neuen Grundstücken ist das Wegerecht ein wichtiger Aspekt. Hier ist zu klären, ob das Grundstück bereits mit diesem Recht belastet und ob der Zugang zu dem Grundstück ohne dieses möglich ist. Bei der Erschließung und Entwicklung von Bauvorhaben muss auch eine bestehende Baulast im Grundbuch eingetragen werden. Es ist ebenso entscheidend, Angaben zum Verlauf der Zugangswege zu analysieren und zu überprüfen, um zu klären, ob eine persönliche Dienstbarkeit oder besondere Form des Wegerechts benötigt wird. Dies dient dazu, das Bauvorhaben auf fremden Grundstücken rechtlich abzusichern und den Zugang für zukünftige Bewohner oder Nutzer zu garantieren.

     

    Häufig gestellte Fragen

    Was passiert, wenn sich die Nutzung des herrschenden Grundstücks ändert?

    Ändert sich die Nutzung des begünstigten Geländes, ist zu prüfen, ob dies Einfluss auf den Umfang oder die Notwendigkeit des Wegerechts hat.

     

    Kann das Wegerecht übertragen oder aufgehoben werden?

    Dieses Recht ist durch die Eintragung im Grundbuch an das Grundstück gebunden und kann nur durch die Zustimmung des dienenden und des herrschenden Grundstückeigentümers aufgelöst werden.

     

    Welche Rechte und Pflichten hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks?

    Der Eigentümer muss die Ausübung des Wegerechts akzeptieren und hat gleichzeitig das Recht, dieses auf das notwendige Maß zu beschränken.

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